​SV MEILSCHNITZ 1949 ​e.V.​    ​​​​Chronik


SV Meilschnitz e.V.

Vereinssatzung in der Fassung vom 26. Februar 2015

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportverein Meilschnitz 1949 e.V. Er hat seinen Sitz in Neustadt , Ortsteil Meilschnitz, Landkreis Coburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sportverein Meilschnitz 1949 e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Sport, Gesundheit und Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Pflege des Breitensports
  • Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern sowie deren Aus- und Weiterbildung,
  • Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und des Vereinsheims,
  • Pflege der Kameradschaft und Freundschaft seiner Mitglieder,
  • Pflege des Brauchtums der heimischen Bevölkerung durch Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  • Pflege der Laienschauspielkunst

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassisch, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen; Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschlusses des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand,
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1., 2. Und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorstand
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Sprecher des Vergnügungsausschusses

Für die in a) bis d) bezeichneten Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann eine Tätigkeitsvergütung gemäß §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie das Aufstellen der Tagesordnung,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereiten eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Versammlung bestimmt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser wiederum wählt den Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Wahl genügt einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen. Nichtanwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie für den Fall ihrer Wahl die Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu der vom 1. Vorsitzenden eingeladen wird, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Versammlungen im Geschäftsjahr

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,

  • wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
  • wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
  • wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlang wird.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens 3 Tage vorher bekanntzugeben. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.

Der Mitglieder-Jahreshauptversammlung obliegen:

  • Die Entgegennahme der Jahresberichte. Zu ihnen gehören insbesondere der Kassenbericht des Hauptkassierers,
  • Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Die Entlastung der Vorstandschaft,
  • Die Wahl der Vorstandschaft,
  • Die Wahl von Kassenprüfern,
  • Die Wahl der Spielleiter,
  • Die Beschlussfassung über Anträge,
  • Die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neustadt bei Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzen die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.




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SV Meilschnitz e.V.

Vereinssatzung in der Fassung vom 26. Februar 2015

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportverein Meilschnitz 1949 e.V. Er hat seinen Sitz in Neustadt , Ortsteil Meilschnitz, Landkreis Coburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sportverein Meilschnitz 1949 e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Sport, Gesundheit und Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Pflege des Breitensports
  • Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern sowie deren Aus- und Weiterbildung,
  • Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und des Vereinsheims,
  • Pflege der Kameradschaft und Freundschaft seiner Mitglieder,
  • Pflege des Brauchtums der heimischen Bevölkerung durch Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  • Pflege der Laienschauspielkunst

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassisch, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen; Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschlusses des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand,
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1., 2. Und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorstand
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Sprecher des Vergnügungsausschusses

Für die in a) bis d) bezeichneten Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann eine Tätigkeitsvergütung gemäß §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie das Aufstellen der Tagesordnung,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereiten eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Versammlung bestimmt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser wiederum wählt den Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Wahl genügt einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen. Nichtanwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie für den Fall ihrer Wahl die Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu der vom 1. Vorsitzenden eingeladen wird, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Versammlungen im Geschäftsjahr

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,

  • wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
  • wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
  • wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlang wird.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens 3 Tage vorher bekanntzugeben. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.

Der Mitglieder-Jahreshauptversammlung obliegen:

  • Die Entgegennahme der Jahresberichte. Zu ihnen gehören insbesondere der Kassenbericht des Hauptkassierers,
  • Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Die Entlastung der Vorstandschaft,
  • Die Wahl der Vorstandschaft,
  • Die Wahl von Kassenprüfern,
  • Die Wahl der Spielleiter,
  • Die Beschlussfassung über Anträge,
  • Die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neustadt bei Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzen die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.




   
     ANSCHRIFT

        SV Meilschnitz
        Effelder Straße 17
        96465 Neustadt bei Coburg
        info@sv-meilschnitz.de

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Vereinssatzung in der Fassung vom
26. Februar 2015

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportverein Meilschnitz 1949 e.V. Er hat seinen Sitz in Neustadt , Ortsteil Meilschnitz, Landkreis Coburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sportverein Meilschnitz 1949 e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Sport, Gesundheit und Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Pflege des Breitensports
  • Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern sowie deren Aus- und Weiterbildung,
  • Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und des Vereinsheims,
  • Pflege der Kameradschaft und Freundschaft seiner Mitglieder,
  • Pflege des Brauchtums der heimischen Bevölkerung durch Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  • Pflege der Laienschauspielkunst

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassisch, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen; Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschlusses des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand,
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1., 2. Und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorstand
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Sprecher des Vergnügungsausschusses

Für die in a) bis d) bezeichneten Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann eine Tätigkeitsvergütung gemäß §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie das Aufstellen der Tagesordnung,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereiten eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Versammlung bestimmt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser wiederum wählt den Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Wahl genügt einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen. Nichtanwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie für den Fall ihrer Wahl die Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu der vom 1. Vorsitzenden eingeladen wird, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Versammlungen im Geschäftsjahr

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,

  • wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
  • wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
  • wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlang wird.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens 3 Tage vorher bekanntzugeben. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.

Der Mitglieder-Jahreshauptversammlung obliegen:

  • Die Entgegennahme der Jahresberichte. Zu ihnen gehören insbesondere der Kassenbericht des Hauptkassierers,
  • Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Die Entlastung der Vorstandschaft,
  • Die Wahl der Vorstandschaft,
  • Die Wahl von Kassenprüfern,
  • Die Wahl der Spielleiter,
  • Die Beschlussfassung über Anträge,
  • Die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neustadt bei Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzen die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.